Sageder Fenster & Türenwerk Natternbach

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Sageder Fenster- und Türenwerk GmbH

Artikel 1 – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller – auch zukünftiger –Verträge zwischen der Sageder Fenster- und Türenwerk GmbH (im Folgenden: „uns“) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (im Folgenden: „Vertragspartner“) hinsichtlich unserer Waren und/oder Leistungen, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Montagen etc.).

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auf unserer Website http://www.sageder.at unter dem Link “AGB” uneingeschränkt eingesehen und jederzeit abgerufen werden.

1.3 Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiemit widersprochen und haben diese keine Gültigkeit.

1.5 Änderungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Ergänzungen zu diesen AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von diesen Formerfordernis. Festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen.

1.6 Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Artikel 2 –  Angebote

2.1 Sämtliche unserer Angebote (=Kostenvoranschläge) sind freibleibend.

2.2 Sämtliche zu einem Angebot erteilten Informationen und/oder Spezifikationen in Bezug auf Maße, Gewichte, Inhalt, Leistung u.ä. sind immer Näherungswerte. Diese Informationen und/oder Spezifikationen sind für uns nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Sämtliche zu einem Angebot bereitgestellten Daten und/oder Informationen (Zeichnungen, Pläne, etc.) bleiben unser Eigentum und sind auf erste Aufforderung zurückzugeben. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr in Höhe von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.

2.3 Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über unsere Produkte und Leistungen sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

2.4 Unsere Kostenvoranschläge sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt. An diese Kostenvoranschläge sind wir 2 Monate ab Abgabedatum gebunden, wobei der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache ausgenommen ist.

2.5 Wir behalten uns eine kaufmännische, technische und terminliche Prüfung vor. Die Bestellung ist daher für den Vertragspartner mit der Unterschriftsleistung, für uns erst nach schriftlicher Bestätigung der Annahme der Bestellung verbindlich.

2.6 Angebote oder Bestellungen des Vertragspartners nehmen wir durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware oder durch Erbringung der Leistung an.

2.7 Weicht die vom Vertragspartner unterfertigte Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher handelt. Gegenüber einem Verbraucher kommt diesfalls kein Vertrag zustande.

2.8 Sollten die zu einem Auftrag oder zu späteren Änderungen des Auftrags vom Vertragspartner erteilten Anweisungen und Spezifikationen dem Verkäufer nicht schriftlich mitgeteilt worden sein, so trägt der Vertragspartner das Risiko für die nicht korrekte Ausführung dieser Anweisungen und Spezifikationen. Es besteht unserseits keine Verpflichtung die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Pläne oder sonstige technischen Details einer nochmaligen Überprüfung zuzuführen.

2.9 Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder von in unserem Namen handelnden Personen (Wiederverkäufer, Handelsvertreter oder anderer Vermittler) im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und Vertragsinhalt werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.10 Der Vertragspartner hat die Auftragsbestätigung des Verkäufers sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge, Preise und Lieferzeit der Kaufgegenstände. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung wird für beide Teile verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung eine etwaige Abweichung dieser Auftragsbestätigung von seinem Auftrag oder von seiner Bestellung geltend macht.

2.11 Für den Umfang der Lieferung und die Preise ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.12 Die angegebenen Mengen sind vorläufig ermittelte Mengen aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen, die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich ausgeführten Mengen.

2.13 Die angeführten Montagekosten gelten unter der Voraussetzung, dass alle Arbeiten ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

Artikel 3 – Rücktrittsrecht

3.1 Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn

1.         der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,

2.         der in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers oder dessen Beauftragten und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

3.         der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von einem Unternehmer oder von dessen Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass der Unternehmer für den Verkauf von waren oder die Erbringung von Dienstleistungen beim Verbraucher wirbt oder werben lässt und entsprechende Verträge mit dem Verbraucher abschließt,

4.         der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat oder der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat und der Vertrag nicht unter Z 1 bis 3 fällt.

Das Rücktrittsrecht nach Z 4 steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat.

Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gem. Z 1 bis 3 über

a.         Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,

b.         Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.

Artikel 4 – Lieferung und Lieferfrist

4.1 Handelt der Vertragspartner als Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf den Vertragspartner über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat. Handelt der Vertragspartner als Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware grundsätzlich mit Ablieferung der Ware an die vom Vertragspartner angegebene Adresse oder eine andere empfangsberechtigte Person über. Abweichend hiervon geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Verbrauchern bereits auf den Vertragspartner über, sobald der Lieferant die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat, wenn der Vertragspartner den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt und der Vertragspartner uns diese Person oder Anstalt zuvor nicht benannt hat.

4.2 Die uns treffenden Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich und begründen kein Fixgeschäft.

4.3. Der voraussichtliche Liefertermin ist auf Seite 1 angeführt. Unklare oder fehlende Angaben des Vertragspartners können eine Verlängerung der Lieferzeit bewirken. Änderungen einer Bestellung – sofern sie noch durchführbar sind – bewirken einen neuen Liefertermin.

4.4 Sollte der Vertragspartner die Sachen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht angenommen haben, so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr in unserem Lager bereitgestellt. Vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist haben wir das Recht, vom Vertrag mittels einer außergerichtlichen Erklärung zurückzutreten und steht es uns dann frei, die Ware zu veräußern. Dabei steht uns das Recht zu, anfallende Kosten sowie Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung beim Vertragspartner geltend zu machen. Die Lagerung sowie eine allfällige Neuzustellung der Ware wird auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners vorgenommen.

4.5 Für die Anlieferung ist eine leicht erreichbare, ebenerdige, freie Lagerfläche vorzubereiten. Das Vertragen und Montieren wird, wenn nicht schriftlich bei uns bestellt und von uns bestätigt, nicht von uns durchgeführt. Bei großen und schweren Elementen hat der Besteller für geeignete Helfer beim Abladen zu sorgen. Bei schwer zugänglicher Lage sowie bei überschweren Elementen werden zusätzliche Kosten für Kran und Hebezeuge bzw. zusätzliches Personal verrechnet.

4.6 Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder unabwendbaren oder nicht von uns zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei uns selbst oder einem unserer Lieferanten oder Subunternehmer eintreten. Oben angeführte Umstände und dadurch bedingte Überschreitung einer Lieferfrist werden von uns dem Vertragspartner unverzüglich bekannt gegeben.

4.7 Aus dem Grunde der Überschreitung von Lieferfristen ist der Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt, ausgenommen bei Vorliegen von grobem Verschulden oder Vorsatzes unsererseits. Diesfalls gilt Artikel 10.

4. Wird die Vertragserfüllung aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so sind wir von unseren vertraglichen Verpflichtungen frei. Für diesen Fall besteht kein Schadenersatzanspruch / Ersatzanspruch des Vertragspartners.

4.9 Die Vollständigkeit der Lieferung ist durch den Vertragspartner oder einer Vertretungsperson zu prüfen und zu bestätigen. Für nachträgliche Beschädigungen und Diebstahl haften wir nicht.

4.10 Funk-Steuerungselemente für Rolläden/Raffstore werden von uns nicht in Betrieb genommen. Jeder Lieferung ist eine Anschluss- und Bedienungsanleitung beigepackt, welche in weiterer Folge durch den Vertragspartner an den Professionisten weiter zu geben ist.

Artikel 5 – Güte, Maße und Gewichte, Abweichungen

5.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses – vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä. Auch bei Aluminium können werkstoff- und herstellungsbedingt leichte Farbschwankungen auftreten.

5.2 Zeigt sich bei Durchführung des Auftrages, dass Abweichungen von ursprünglich vereinbarten Spezifikationen erforderlich oder zweckmäßig sind, so behalten wir uns eine Änderung vor (dies gilt insbesondere für Glasaufbauten).

Artikel 6 – Entgelt / Preise

6.1 Wir gewähren Preisgarantie bei Auslieferung innerhalb eines Jahres ab Bestellung, bei späterem Lieferwunsch werden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise verrechnet. Bei Bestellung „auf Abruf“ ist der gewünschte Liefertermin mindestens 4 Monate vorher bekannt zu geben. Kann die Ware nicht innerhalb von 2 Jahren ausgeliefert werden, weil sie nicht fristgerecht abgerufen wird, kommt Artikel 7 Punkt 7 zur Anwendung.

6.2 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltend gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie anderen Steuern, Abgaben und Gebühren in Euro.

6.3 Verpackungs-, Transport-, Verladungs-, und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung werden zusätzlich verrechnet und gehen somit zu Lasten des Vertragspartners, ebenso Kosten für die Verlegung von Leitungen sowie Kosten für Kran-, Hack-, Brech-, Maurer-, Tischler-, Putz- und Stuck-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere zusätzliche Arbeiten und Kosten der betriebsbereiten Aufstellung, darunter der Anschluss der Geräte an die Leitungen.

6.4 Alle notwendigen Zusatzleistungen oder nicht im Liefer- und Leistungsumfang enthaltenen Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand an Material und Arbeitszeit verrechnet.

Artikel 7 – Zahlungsbedingungen

7.1 Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum und spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig und in der Weise zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, sohin der Betrag unserem Konto gut geschrieben ist.

7.2 Zahlungen sind ausschließlich an uns bzw. auf die von uns bekannt gegebene Bankverbindung zu leisten und haben nur im Falle des Zahlungseinganges bei uns schuldbefreiende Wirkung. Zahlungen ohne unsere Zustimmung an Vertreter oder Dritte haben für den Vertragspartner keine schuldbefreiende Wirkung.

7.3 Wir sind berechtigt, im Falle von Teillieferungen diese mit Teilrechnung zu verrechnen.

7.4 Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner.

7.5 Eingehende Zahlungen des Vertragspartners werden zunächst auf Zinsen, dann auf Nebengebühren (Kosten) und erst nach deren Abdeckung auf das jeweils älteste aushaftende Kapital / Rechnung angerechnet.

7.6 Bei unbegründetem Rücktritt durch den Vertragspartner sind wir, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche, berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu begehren bzw. von den bereits geleisteten Zahlungen einzubehalten, ohne dass wir einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen haben.

Darüber hinaus sind wir berechtigt, neben dieser Konventionalstrafe den Ersatz eines diese übersteigenden Schadens geltend zu machen. Sonderanfertigungen sind vom Storno ausgenommen.

7.7 Die Stornogebühr von 30 % der vereinbarten Auftragssumme wird auch fällig, wenn der Vertragspartner die Bestellung innerhalb von zwei Jahren ab Erfolg der Bestellung nicht abruft.

Artikel 8 –  Zahlungsverzug

8.1 Wird der Rechnungsbetrag nicht vollständig oder fristgerecht bis zum Fälligkeitstag beglichen, gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ohne dass hiefür eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.

8.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentspechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 % pa. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.

8.3 Sollten wir mit dem Vertragspartner Ratenzahlungen vereinbart haben, so wird Terminverlust aller noch ausstehenden Raten im Falle der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Zahlung auch nur einer fälligen Rate vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn der Lieferant selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Vertragspartners seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Lieferant den Vertragspartner unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

8.4 Ist der Vertragspartner mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug, sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, nach § 1052 ABGB unsere Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Vertragspartner einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen und/oder sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Vertragspartner von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch uns liegt durch diese Handlungen nur vor, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wurde.

8.5 Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung fällig.

Artikel 9 –  Gewährleistung

9.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, jede Lieferung bei Empfang sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Augenfällige Mängel sind sofort am Lieferschein zu vermerken, andere Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung, jedenfalls vor Montage, schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Ware als unbeanstandet angenommen gilt und jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.

9.2 Bei fristgerechter Geltendmachung von berechtigten Gewährleistungsansprüchen durch den Vertragspartner sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes vorzunehmen und ein Wandlungsbegehren durch eine Preisminderung abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

Nur dann, wenn Verbesserung und Austausch unmöglich sind oder für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen.

Anstatt des Wandlungsbegehrens steht dem Vertragspartner nur das Preisminderungsbegehren zu, wenn die Ware bereits be- bzw. verarbeitet, verändert oder vermengt wurde.

9.3 Gibt der Vertragspartner uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die Besichtigung der beanstandeten Ware nicht unverzüglich möglich macht, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

9.4 Auch mangelfreie Fenster und Türen können bei falscher Behandlung schadhaft werden. Wir weisen ausdrücklich auf die ausgefolgte Bedienungsanleitung hin. Mangelnde Wartung oder Erhaltung durch den Vertragspartner führt zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.

9.5 Keine Gewährleistungsansprüche bestehen weiters bei Mängeln, die auf nicht fachgerechte bzw. nicht unseren Anleitungen entsprechende Lagerung, Weiterverarbeitung, Einbau oder Baukörperanschluss oder auf zu hohe Raumfeuchtigkeit zurückzuführen sind. Schäden, die durch Weiterverarbeitung von Fenstern trotz Vorliegen offener Mängel oder durch Folgeschäden offener Mängel, die nicht binnen 10 Tagen schriftlich angezeigt worden sind, entstanden sind. Schäden und Folgeschäden durch mechanische oder chemische Beschädigungen der Oberfläche, die insbesondere durch Trennscheibenfunken, Hagelschlag, ungeeignete Klebebänder, Kontakt oder Reinigung mit aggressiven Mitteln, Kalk, Zement, etc. Bei Fenster und Türen die nur imprägniert, .h. ohne fertige Oberfläche geliefert werden, ist eine Gewährleistung wegen Abwitterungserscheinungen der Oberfläche ausgeschlossen.

9.6 Zur Sicherstellung der Funktion von Türverschlüssen müssen die Verschlusselemente entsprechend der Montageanleitung eingebaut und behandelt sein, andernfalls liegt Fehlgebrauch vor und wird keine Haftung übernommen.

9.7. Hinweise zur Gewährleistung: Auch mangelfreie Fenster und Türen können bei falscher Behandlung schadhaft werden. Wir weisen daraufhin, dass auch fehlerfreie Produkte die Einhaltung folgender Pflegevorschriften erfordern, welche insbesondere auch bei Übergabe im Rahmen von Gebrauchs- und Pfleganleitungen an die Vertragspartner ausgehändigt werden:

a.         Grundierte Fenster und Türen:

Schützen Sie das Holz vor den zerstörenden UV-Strahlen. Wir empfehlen unbedingt spätestens ein Monat nach Einbau der Fenster bzw. Türen diese mit wasserverdünnbarer Dickschichtlasur (z.B. Adler-Aquawood) zwei bis drei Mal zu überstreichen; je nach Bewitterung sind Wiederholungsanstriche in Intervallen von zwei bis drei Jahren durchzuführen.

b.         Fertig gespritzte Fenster und Türen:

Kontrollieren Sie regelmäßig den Anstrich und lassen Sie Ihren Fenstern und Türen eine regelmäßige Pflege zukommen. Bestens dazu geeignet ist das „Adler-Pflegeset für Fenster und Türen aus Holz“. Gehen Sie genau nach Anleitung – die dem Pflegeset beiliegt – vor.

c.          Was tun bei Erneuerungsanstrich?

Verwitterten Untergrund säubern und mit Schleifpapier abschleifen. Vergraute Stellen mit Imprägnierung im Farbton vorbehandeln, anschließend zwei bis drei Mal mit „Aquawood Acryl“ im gewünschten Farbton überstreichen.

d.         Verputzen nach erfolgter Montage:

Bitte achten Sie darauf, dass beim Einputzen unbedingt geeignete Klebebänder verwendet werden, welche nach dem Einputzen sofort wieder entfernt werden müssen. Bei der Auswahl des richtigen Klebebandes ist Ihnen Ihr Baustoffhandel gerne behilflich. Das Klebeband muss auf jeden Fall UV-beständig und für Holzoberfläche geeignet sein.

e.         Weiters ist für die Gewährleistung besonders wichtig:

Beachten Sie, dass bei Putzarbeiten sowie bei Estrich-Verlegearbeiten in geschlossenen Räumen sehr viel Luftfeuchtigkeit (80 bis 100 %) entsteht und dies bei längerer Belastung Ihrer Fenster und Türen zu folgeschweren Schädigungen führen kann. Machen Sie großflächige Putzarbeiten und Estrich-Verlegearbeiten vor dem Fenstereinbau. Montieren Sie erst dann die Fenster und Türen, um den Feinputz fertigzustellen. Beachten Sie, dass die Luftfeuchtigkeit nicht über 60 % hinausgeht. Wir empfehlen dazu mindestens 4 bis 5 Mal täglich ausreichend zu lüften.

f.          Bauteile aus Holz dürfen nicht einer Raumluftfeuchtigkeit von über 55 % ausgesetzt werden. Kondenswasser am Glasrand ist ein Zeichen zu hoher Raumluftfeuchtigkeit. Es ist daher sofort ohne Unterbrechung so lange zu lüften, bis die Raumfeuchtigkeit dauerhaft darunter bleibt. Dies ist besonders auch in der kalten Jahreszeit unbedingt erforderlich, da ansonsten irreparable Schäden an der Lackoberfläche und den Holzverbindungen entstehen können.

9.8 Für die die von uns gelieferten Waren gilt die Gewährsleistungsfrist im Sinne des ABGB ab Gefahrenübergang. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistung.

Artikel 10 –  Haftungsbestimmungen und Verjährung

10.1 Wir haften – auch für das Verschulden unserer Mitarbeiter, Lieferanten und sonstiger Erfüllungsgehilfen – bei Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, auch bei Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung (culpa in contrahendo) und unerlaubter Handlung nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig beigeführte Schäden, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ist ausgeschlossen. Unser Verschulden ist stets durch den Vertragspartner nachzuweisen.

10.2 Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden, Schäden für Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Ansprüche bzw. Regresse durch Ansprüche Dritter gegen den Vertragspartner etc. ist jedenfalls ausgeschlossen.

10.3 Eine uns allfällig treffende Haftung ist zudem jedenfalls betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes bzw. Kaufpreises. Eine darüber hinausgehende, uns treffende Haftung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden diese Höchstgrenze, vermindern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

10.4 Der Vertragspartner kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder für uns mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Artikel 9. „Gewährleistung“ verwiesen.

10.5 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für die Weiterverarbeitung, Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung unsererseits generell ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebs- und Montageanleitungen für die gelieferten Waren eingehalten werden, andernfalls liegt Fehlgebrauch vor und wird keine Haftung übernommen.

10.6 Schadenersatzansprüche sind vom Vertragspartner jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart.

10.7 Die absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wird auf 5 Jahre beschränkt.

Artikel 11 –  Eigentumsvorbehalt

11.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen durch den Vertragspartner in unserem Eigentum.

11.2 Pkt. 1 gilt auch dann, wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräußert, verändert oder eingebaut werden.

11.3 Der Vertragspartner tritt uns hiemit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt und die in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware dienen, zahlungshalber ab und nehmen wir diese Abtretung an. Der Vertragspartner hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er uns alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

11.4 Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen oder unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzuholen, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenz- oder Sanierungs- bzw. Ausgleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird sowie bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens oder der Vertragspartner faktisch seine Zahlungen einstellt.

11.5. Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

11.6 Die durch die Geltendmachung der uns aus dem Eigentumsvorbehalt zukommenden Rechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

11.7 Die in diesen AGB oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert.

Artikel 12 –  Anwendbares Recht

12.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen und im Sinne einer Rechtswahl nach Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungs- und Zurückverweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart.

12.2. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

Artikel 13 –  Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Sitz in 4723 Natternbach, Gaisbuchen 28, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

13.2 Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das für unseren Sitz in 4723 Natternbach, Gaisbuchen 28, jeweils sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Artikel 14 – Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen(en) dieser AGB unwirksam sein, weil sie gegen zwingendes Rechts verstößt bzw. verstoßen, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung ersetzt.

Sageder Fenster & Türenwerk Natternbach

Sageder - Permanent Innovations für Fenster, Haustüren, Innentüren, Glaswandsystemen

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